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Energieaudits nach En 16247-1 für alle Nicht-KMU bis zum 05.12.2015 Pflicht

In der 2. und 3. Lesung hat der Bundestag (Ende KW 6/2015) der neuen EDL-G Novelle zugestimmt. Da es sich um nicht zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, ist eine Verabschiedung, Beschlussfassung und Inkrafttreten bis Anfang April sehr wahrscheinlich.

Die Novelle setzt die Anforderungen aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU in Deutschland in nationales Recht um. Darin werden alle Unternehmen, die nicht als klein oder mittelständig gelten („Nicht-KMU“) verpflichtet Energieaudits EN 16247-1 durchzuführen oder ein Energiemanagementsystem ISO 50001 / EMAS III Umweltmanagementsystem bis zum 05.12.2015 einzuführen.

Im Unterschied zur Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) sind im novellierten EDL-G auch die nicht-produzierenden Betriebe davon betroffen. Stadtwerke, kommunale Wohnungsbauunternehmen, Trinkwasserzweckverbände /-betriebe der Kommunen, Handelsbetriebe und Filialisten, Hotelketten,  Großbanken und Kreditinstitute, Versicherungen, Reiseanbieter, Krankenhäuser, Mobilfunkanbieter, Verkehrsbetriebe sowie deren Unternehmensteile, die als juristische Person gelten und aufgrund ihrer Größe über den KMU Kriterien der EU liegen, sind nachweispflichtig. Bei Nichteinhaltung des EDL-G könnte eine Ordnungsstrafe in Deutschland mit bis zu 50.000,- Euro pro Unternehmen / Unternehmensteil folgen. Als zuständige Behörde in Deutschland übernimmt das BAFA die Prüfung der Einhaltung in Form von Stichprobenkontrollen.