Das BMF hat am 24. Januar 2013 mit einem Erlass vom 13. Dezember 2012 eine vorläufige Regelung zu den Voraussetzungen für die Entlastung aus dem Spitzenausgleich nach dem Energie- und Stromsteuergesetz herausgegeben.

In der Bekanntgabe vom 24.01.2013 informiert das Bundesministerium für Finanzen (BMF) über eine vorläufige Regelung, wie die Einführung von EnMS, EMAS oder eines alternativen Systems nachgewiesen werden muss, um die unterjährige Entlastung aus dem Spitzenausgleich nach dem Energie- und Stromsteuergesetz gewährt zu bekommen. Diese Regelung gilt ab sofort.

Da das eigentlich verantwortliche Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie seine Verordnung hierzu voraussichtlich erst im Laufe des Frühjahrs 2013 herausgeben wird, war diese Regelung dringend notwendig: Denn es gab seit Beginn des Jahres keine unterjährigen Abschläge, die mit dieser ersten Regelung jedoch wieder gewährt werden können.

Weitere Informationen finden Sie beim Zoll.